Phytosanitäre (pflanzengesundheitliche) Kontrollen
Um das Risiko einer Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen so gering wie möglich zu halten, unterliegen neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch andere Gegenstände wie beispielsweise hölzernes Verpackungsmaterial bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union einer pflanzengesundheitlichen Kontrollpflicht nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) und der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV). Entsprechende Regelungen werden derzeit auch auf EU-Ebene erarbeitet.
Hölzerne Verpackungsmaterialen und bestimmte Holzlieferungen, die beispielsweise von folgenden Schadorganismen befallen sind, dürfen aus Drittländern nicht eingeführt werden:
- Asiatischer Laubholzbockkäfer
- Kiefernholz-Nematode
- Zitrus-Bockkäfer
- Pilze wie der Pechkrebs an Kiefer
Die Lieferungen werden daher von Forstbeamten, den Sachbearbeitern für Qualitätssicherung und phytosanitäre Kontrollen, stichprobenartig kontrolliert. Dabei wird überprüft, ob die phytosanitären Standards eingehalten wurden und das Holz von Schadorganismen befallen ist.