Informationen für den Waldbesitzer
Alte Zäune – ein (altes) Problem im Wald

Eingefallener Zaun

Eingefallener Zaun / Foto: Mantel

Wildschutzzäune sind teuer und werden dort gebaut, wo der Verbissdruck durch Hasen oder Reh das Aufwachsen der jungen Waldbäume verzögert oder gar verhindert. Für die Waldbesitzer bedeutet dies nicht nur eine hohen Aufwand für die Unterhaltung der Zäune, sondern auch die Verpflichtung zum Abbau.

Der exakte Zeitpunkt, wann ein Zaun abgebaut werden muss, ist nirgends festgelegt. Jedoch ist er nach § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (früher: Abfallgesetz) spätestens dann erreicht, wenn die Zäune nicht mehr ihrem Schutzzweck entsprechen. Dies kann der Fall sein, wenn die jungen Bäume den Schutz nicht mehr brauchen oder wenn der Zaun den Zweck nicht mehr erfüllt.

Wann muss der Zaun abgebaut werden?

1. Wenn der Zaun den Schutzzweck nicht mehr erfüllt
Einen generellen Zeitpunkt kann man nicht nennen, da er v.a. von der zu schützenden Baumart, der Pflanzengröße, der Wilddichte und dem Standort abhängt:
  • Für eine wüchsige Bergahornkultur kann der Zaun schon nach 3 – 4 Jahren seine Aufgabe erfüllt haben, für eine langsam wachsende Tannen-Naturverjüngung kann es 15 Jahre und mehr dauern.
  • Lärchen und Douglasien entwachsen dem Äser des Wildes relativ schnell, sind jedoch erheblich durch das Fegen des Rehbockes gefährdet. Er kann sie bis zum Absterben beschädigen, wenn dieser im Frühjahr sein neugebildetes Gehörn durch Reiben an Stämmchen und Sträuchern von der eingetrockneten Basthaut befreit. In Abhängigkeit von der Wilddichte und somit der daraus bestehenden Gefährdung können junge Lärchen und Douglasien noch in Handgelenkstärke und dicker hiervon betroffen sein, sodass der Zaun entsprechend länger notwendig ist.
2. Wenn der Zaun baufällig ist
Ein Wildschutzzaun verliert seine Berechtigung auch dann, wenn er beschädigt oder verfallen ist und somit dem Wild Zugang zur Kultur oder Naturverjüngung ermöglicht.
Solche Zäune werden nach dem Gesetz ab diesem Moment automatisch zu Abfall, auch wenn die Kultur oder der Anflug durchaus noch den Schutz bräuchte.

Dies bedeutet für den Waldbesitzer,

  • dass er den Zaun umgehend reparieren muss (das ist das Naheliegende),
  • oder abbauen oder ordnungsgemäß entsorgen muss.
Zäune lediglich zu Boden zu drücken und im Wald zu belassen ist verboten.

Alte Zäune sind Abfall - Landratsamt ist die zuständige Behörde

Ist also die Kultur oder Naturverjüngung der Gefährdung entwachsen oder ist der Zaun kaputt, wird er überflüssig und somit automatisch nach § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (früher: Abfallgesetz) zu Abfall. Sein Verbleib stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Waldbesitzer ist verpflichtet einen kaputten oder nicht mehr notwendigen Zaun abzubauen und auf dem Schrottplatz zu entsorgen oder an anderer Stelle zu verwenden.
Für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften ist die Stadt bzw. der Landkreis Passau zuständig.

Im Zweifelsfall: Förster fragen

Wer in seinem Wald Zäune stehen hat, soll sie regelmäßig kontrollieren, instandsetzen und ihre weitere Notwendigkeit sorgfältig prüfen.
Entbehrliche Zäune, insbesondere solche Altlasten wie oben beschrieben, sollten schnellstmöglich zum Wohle der Natur entfernt werden. Ist sich ein Waldbesitzer nicht sicher, ob der Zaunschutz noch notwendig ist, kann er sich an seinen zuständigen Förster wenden und dessen Rat einholen.