Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Sperrfristen 2024/25

Gülleausbringung Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau

Das AELF Deggendorf-Straubing mit Sachgebiet L2.3P ist zuständige Stelle für einige Ausnahmeregelungen im Düngerecht. Bei den Sperrfristverschiebungen auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau soll eine Entscheidung nach aktuellem Witterungsgeschehen getroffen werden.
Andauernd auftretende und teils hohe Niederschlagsmengen rechtfertigen heuer eine 4-wöchige Verschiebung der Sperrfrist auf nitratgefährdeten Grünland-Flächen in Niederbayern. Ende Oktober immer noch großflächig vernässtes Grünland rechtfertigt eine Verschiebung auch auf nicht nitratgefährdeten Flächen.
Durch die Allgemeinverfügung vom 10.10.2024 vom AELF Deggendorf-Straubing mit Sachgebiet L 2.3P wird deshalb für alle nitratgefährdeten Grünland- und mehrjährigen Feldfutterbauflächen die Sperrfrist um 28 Tage verschoben.
Durch die Allgemeinverfügung vom 28.10.2024 wird auch für alle nicht nitratgefährdeten Grünland- und mehrjährigen Feldfutterbauflächen die Sperrfrist um 14 Tage verschoben.

  • Die Sperrfrist auf nitratgefährdeten (sog. „roten Flächen“) wurde verschoben auf:
    29. Oktober 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025
  • Die Sperrfrist auf nicht nitratgefährdeten (sog. „grünen Flächen“) wurde verschoben auf:
    15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.