Waldbesitzer
Erstaufforstung und Rodung
 
  	 
		Erstaufforstung
  	
  	Die Aufforstung bisher nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Auch die Anlage von Schmuckreisig-, Christbaum- und Kurzumtriebskulturen ist erlaubnispflichtig. 
 Rodung
  	
  	Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Sie bedarf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Dort ist der Antrag einzureichen (Art. 9 Abs. 2 S. 1, Art. 39, Art. 42 BayWaldG). Je nach Lage und Größe der Rodung kann eine Uweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. 
 
  	
  	Anträge sind bei der unteren Forstbehörde einzureichen (Art. 16 Abs. 1, Art. 39, Art. 42 BayWaldG). Je nach Lage und Größe der Erstaufforstung kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein.