Pflanzenschutzanwendungsverordnung
Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat
Die Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung auch deutliche Auswirkungen auf die Anwendung von Glyphosat!
Der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln ist seit 1. Januar 2022 nur noch erlaubt, wenn im Vorfeld eine Checkliste ausgefüllt worden ist. Um die Umsetzung einer Glyphosatanwendung im rechtssicheren Bereich durchzuführen, empfiehlt das AELF Passau die Anwendung genau zu dokumentieren und hierfür eine Glyphosat-Checkliste zu verwenden.
Es gilt ein generelles Anwendungsverbot für folgende Gebiete und Situationen
- Wasserschutzgebiet
- Naturschutzgebiet
- Nationalparks, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope
- Spätanwendung vor der Ernte in allen Kulturen (Sikkation)
Der Einsatz ist weiterhin nur möglich,wenn
- dieser unverzichtbar und auf ein Mindestmaß (Aufwandmenge u. Häufigkeit) begrenzt ist
- alternative technische Maßnahmen z.B. therm. Unkrautregulierung ungeeignet oder unzumutbar sind
- vorbeugende Maßnahmen (FF, Bodenbearbeitung…) durchgeführt werden bzw. nicht ausreichend wirksam sind
Zulässige Anwendungen im Acker
- spezielle Anwendungen zur Einzelpflanzenbekämpfung
- Glyphosatanwendungen im Rahmen von Mulch- und Direktsaatverfahren
- Vorsaat- & Stoppelbehandlungen, wenn diese Folgenden Zweck dienen:
- Bekämpfung perennierender Unkräuter: Distel-,Winde-,Ampferarten
- Unkrautregulierung und Beseitigung von Ausfall- und Mulchkulturen auf Ackerflächen der Erosionsgefährdungs-Stufe CC-Wasser 1-2 und CC-Wind